Insofern hat er BFH entschieden, dass es insbesondere im Zuge einer Gesamtbeurteilung darauf ankommt,

  • welche Gäste zum Geburtstag geladen werden bzw.
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wo die Feierlichkeit stattfindet sowie
  • ob sich die Aufwendungen im Rahmen entsprechender betrieblicher Veranstaltungen halten.

Daher greift § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht bei einem runden Geburtstag eines GmbH-Geschäftsführers, der aus diesem Anlass auf dem Firmengelände der GmbH seine Mitarbeiter und Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH einlädt. Für die Beantwortung der Frage, ob der Abzug möglich ist, kommt es aber nicht mehr allein darauf an, ob der Arbeitnehmer variable Bezüge erhält. Zudem soll bei Arbeitnehmern, die Arbeitskollegen einladen, die Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht greifen[60].

Gemischter Kreis von bewirteten Gästen: Der BFH lässt es zudem zu, dass anlässlich einer solchen Veranstaltung ein gemischter Kreis von Gästen eingeladen wird. Also nicht nur Arbeitskollegen, sondern auch Gäste aus dem privaten Freundeskreis. Die Kosten sind dann nach Köpfen aufzuteilen[61].

 

Beispiel 7

A ist Oberst der Bundesluftwaffe und Kommandeur eines Fliegerhorstes. Zu seinem 60. Geburtstag wird er in den Ruhestand versetzt und übergibt das Kommando an Oberstleutnant B. Anlässlich dieses Umstandes findet eine von A finanzierte Bewirtung auf dem Fliegerhorst statt, wobei das Bundesverteidigungsministerium die Gästeliste bestimmt und als Gastgeber auftritt. Insofern erscheinen Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums sowie die Offiziere des Standorts von A sowie B (insgesamt 40 Personen). Zusätzlich werden A’s Ehefrau, seine drei Kinder und drei Kollegen aus seinem Sportfliegerclub eingeladen.

Lösung: Hier ist keine Repräsentationsaufwendung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG gegeben, da als berufliche Veranlassung die Kommandoübergabe im Vordergrund steht. Da das Fest auch vom Arbeitgeber des A organisiert wird, dieser als Gastgeber auftritt und es auf dem Kasernengelände stattfindet, sind die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Beachten Sie: Allerdings muss A – nach Köpfen aufgeteilt – die Kosten aussondern, die auf die privat veranlassten Gäste entfallen; also kann er nur 40/47 der Kosten geltend machen. Vertritt man die Meinung, dass hier § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht greift, weil überwiegend Arbeitskollegen eingeladen sind, verbleibt es bei dieser Kürzung. Andernfalls könnte er bei Greifen von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG von den so berechneten abzugsfähigen Aufwendungen nur 70 % geltend machen[62].

[60] BFH v. 10.11.2016 – VI R 7/16, BStBl. II 2017, 409 = EStB 2017, 45 (Weiss); BFH v. 20.1.2016 – VI R 24/15, BStBl. II 2016, 744 = EStB 2016, 286 (Weiss); FG Rheinland-Pfalz v. 12.11.2015 – 6 K 1868/13, NWB JAAAF-28826; H 9.1 – Bewirtungskosten – LStH. Unter Anlegung dieser Kriterien hat aber das FG München (FG München v. 4.12.2017 – 13 K 3477/16, NWB NAAAG-79351) die Kosten für die Feier der Primiz (erste vor der Gemeinde gehaltene Hl. Messe eines kath. Priesters nach seiner Weihe) eines katholischen Geistlichen nicht anerkannt. Ebenso verfuhr der BFH bei einem Fest anlässlich eines 25. Priesterjubiläums (BFH v. 24.9.2013 – VI R 35/11, EStB 2014, 96 [Günther]). Umgekehrt hat der BFH die Kosten anlässlich einer Habilitationsfeier eines angestellten Klinikarztes anerkannt (BFH v. 18.8.2016 – VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151).
[61] BFH v. 8.7.2015 – VI R 46/14, BStBl. II 2015, 1013 = EStB 2015, 393 (Günther); BMF v. 6.7.2010 – IV C 3 - S 2227/07/10003 :002 – DOK 2010/0522213, BStBl. I 2010, 614 Rz. 15 = EStB 2010, 375 (Günther); BFH v. 11.1.2007 – VI R 52/03, BStBl. II 2007, 317 = EStB 2007, 161 (Stuhldreier); Jauch, NWB Beilage zu 2021/13, 32 (36); Tetzlaff, NWB OAAAG-53901, Rz. 80 ff.
[62] Vgl. BFH v. 11.1.2007 – VI R 52/03, BStBl. II 2007, 317 = EStB 2007, 161 (Stuhldreier).

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