Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn nur Arbeitnehmeransprüche Ausschlußfristen unterliegen

 

Orientierungssatz

1. Die Bestimmungen im MTV für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens vom 8.2.1982, die allein für Arbeitnehmeransprüche Ausschlußfristen mit strengen Form- und Fristvorschriften festlegen, sind wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unwirksam. Werden für Arbeitgeberansprüche überhaupt keine Ausschlußfristen festgelegt, besteht insoweit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberansprüchen.

2. Die Sprungrevision ist mit Urteil vom 19.9.1985, 2 AZR 533/84 als unzulässig verworfen worden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Fassung 1969-08-25, § 4 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.1985; Aktenzeichen 2 AZR 533/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443044

ArbuR 1986, 58-58 (S1)

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