Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt als partielles Bundesrecht in den Ländern fort, in denen es kein eigenes Landesgesetz gibt.[1] Das Ladenschlussgesetz schreibt zwingend vor, dass Verkaufsstellen aller Art, Wochenmärkte und das ambulante Gewerbe für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, am 24.12. – wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Verkaufsstellen für Bäcker- oder Konditorwaren dürfen bereits um 5.30 Uhr öffnen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Das Ladenschlussgesetz sieht etliche Ausnahmen für einzelne Gewerbezweige vor.

 
Wichtig

Ladenöffnungsgesetze der Länder

Die meisten Bundesländer haben zudem eigene Ladenschlussgesetze erlassen, die weitergehende Öffnungszeiten zulassen.

Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und für unerlässliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten während weiterer 30 Minuten beschäftigt sein, aber nicht mehr als 8 Stunden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit in Verkaufsstellen ist den Arbeitnehmern in derselben Woche Freizeit zu gewähren, wenn die Arbeit länger als 3 Stunden gedauert hat; mindestens jeder dritte Sonntag muss dann beschäftigungsfrei bleiben. Weitere Einzelheiten enthält § 17 LadSchlG.

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