Kommentar

Die Finanzverwaltung sieht die in mehreren Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften enthaltene Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann als erfüllt an, wenn die Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt – und weicht damit ab von der neueren BFH-Rechtsprechung[1].

Mit Urteilen vom 19. September 2012 – VI R 54/11 und VI R 55/11 – hat der BFH entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften verwendete Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht; der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist nach Ansicht des BFH der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn.

Die Urteile sind ergangen zu folgenden Vorschriften:

Zusätzliche Leistungen müssen nicht freiwillig sein

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung "zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet"[2]. Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärfte der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung als erfüllt an – abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung –, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet[3]. Schädlich sind danach nur Gehaltsumwandlungen. Das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gilt nach dem neuen Erlass auch dann als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Praxishinweis:

In den Urteilsfällen vereinbarte der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn – neben der Zahlung eines Bruttogehalts – monatliche Zusatzleistungen vereinbart. Die Finanzverwaltung ist zwar großzügiger als der BFH; sie wird aber auch in Zukunft solche Modelle nur anerkennen, wenn durch die Zusatzleistungen der bisher geschuldete Bruttoarbeitslohn übertroffen wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.5.2013, IV C 5 – S 2388/11/10001-02.

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