OFD Frankfurt, 28.7.2015, S 2332 A - 094 - St 222

Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.

Damit hält der Senat nicht mehr an seiner im Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367) vertretenen Auffassung fest, wonach die Übernahme von Verwarnungsgelder, die dem Arbeitnehmer eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Betriebsablauf nicht gewährleistet werden kann.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

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