BMF, 21.7.2003, IV C 5 - S 2334 - 234/03
Bezug: BMF-Schreiben vom 28.4.1995 (BStBl 1995 I S. 273)
Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
1. Nummer 2 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 28.4.1995 (BStBl 1995 I S. 273) wird im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 9.10.2002 (BStBl 2003 II S. 373) aufgehoben. Soweit ein Arbeitgeber Darlehen zinsgünstig an Mitarbeiter vergibt, kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.
2. Nummer 2 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 28.4.1995) ist letztmals auf Zinsvorteile anzuwenden, die vor dem 1.1.2004 zufließen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2003, 391
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