Die Anzeigepflichten dienen dem Ziel, die Finanzverwaltung darüber zu informieren, dass der Stpfl. eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit aufgenommen und damit im Ausland eine Stpfl. begründet hat. Der Stpfl. ist deshalb nach § 138 Abs. 2 AO dazu verpflichtet, die Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Formular anzuzeigen.[1] Darüber hinaus können nach anderen Steuergesetzen besondere Anzeigepflichten bestehen, z. B. nach den §§ 18ff. GrEStG, die im Weiteren jedoch nicht behandelt werden. Ferner bleibt die Möglichkeit der Finanzverwaltung zur Erlangung ergänzender Auskünfte nach § 90 Abs. 2 AO ("Mitwirkungspflichten, erweiterte") und nach § 17 Abs. 1 AStG unberücksichtigt.[2] Hiervon unabhängig ist die Frage, inwieweit im Ausland Anzeigepflichten begründet werden und ob eine unterlassene Anzeige nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitsrechts sanktioniert werden kann. Zugleich hat der Gesetzgeber in den §§ 138d ff. AO spezielle Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen geschaffen.

[2] Zu den Meldepflichten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. d. KWG und von Versicherungsunternehmen s. BMF v. 26.4.2022, IV B 5 – S 0301/19/10009 :001, BStBl I 2022, 576, Rz. 2.3.2.

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