Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2b.1 UStAE.

Seit 2017 bestimmt sich die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG.

Wichtig

Die jPdöR konnten bis zum 31.12.2016 gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt erklären, dass in einer ursprünglich bis zum 31.12.2020[1] befristeten Übergangszeit weiterhin die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung ist bis zum 31.12.2022[2] verlängert worden.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 2b UStG hat die Finanzverwaltung jetzt zu Einzelfällen Stellung genommen und diese Sonderregelungen in Abschn. 2b.1 Abs. 4-9 UStAE aufgenommen.

  • Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen insoweit nicht als Unternehmer i. S. d. § 2b UStG.[3]
  • Die Überlassung unselbstständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit nicht steuerbar.[4]
  • Die durch die Landwirtschaftskammern und andere jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)Weinprämierungen werden unternehmerisch ausgeführt, da sie zu größeren Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen.[5]
  • Eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Leistung führt, auch wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.[6]
  • Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen. Dazu müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer jPdöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPdöR erbracht werden darf.[7] Nicht ausreichend ist z. B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.[8]
  • Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer jPdöR mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt bei großen Hoheitsbereichen unabhängig von der Anzahl und führt grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der jPdöR am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.[9]

Konsequenzen für die Praxis

Die Abgrenzungsfragen zur unternehmerischen Betätigung einer jPdöR – insbesondere zur Frage, unter welchen Bedingungen es zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung kommt, beschäftigen die jPdöR seit der Einführung des § 2b UStG. Die Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022 hilft hier bei den grundsätzlichen Fragen nicht.

Die Finanzverwaltung hat den UStAE nun um 6 verschiedene Einzelfälle ergänzt, die vom konkreten Fall der Kreishandwerkerschaften bis zu der auch jetzt von der Finanzverwaltung nur sehr unscharf und allgemein umschriebenen Ausführung von hoheitlichen Hilfsgeschäften reicht. Ob solche pauschalen Aussagen, wie die, ob das "Handeln dem eines professionellen Händlers gleicht", in der Praxis zu besseren Rechtserkenntnissen führen, kann aber bezweifelt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.7.2020, III C 2 - S 7107/19/10005 :014, BStBl 2020 I S. 643.

[3] Abschn. 2b Abs. 4 UStAE.
[4] Abschn. 2b Abs. 5 UStAE.
[5] Abschn. 2b Abs. 6 UStAE.
[6] Abschn. 2b Abs. 7 UStAE.
[8] Abschn. 2b Abs. 8 UStAE.
[9] Abschn. 2b Abs. 9 UStAE. Vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 16.12.2016, BStBl 2016 I S. 1451, hier Rz. 19 und 20.

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