BMF, 21.9.2017, IV C 1 - S 1980 - 1/16/10010 :009

Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i.S. des § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr Schreiben vom 21.7.2017 zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i.S. des § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds wie folgt:

 

1. Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i.S. des § 10 InvStG 2018

Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i.S. des § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).

Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 2 und 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i.S. des § 10 Absatz 2 InvStG 2018).

 

2. Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger

Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i.S. des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i.S. des § 8 Absatz 1 InvStG 2018. Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger i.S. des § 8 Absatz 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen, gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i.S. des § 8 Absatz 2 InvStG 2018. Wenn sich an einem Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds neben den steuerbegünstigten Anlegern auch nicht steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen, kann dieser nicht als steuerbegünstigter Anleger angesehen werden.

Die Finanzverwaltung wird einen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, auch dann als steuerbegünstigten Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 anpasst werden. Finanzinformationsdienstleister, Entrichtungspflichtige, Ziel-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds dürfen bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds vertrauen, dass auf der Ebene des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).

Die Finanzverwaltung wird einen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligt sind, auch dann als steuerbegünstigten Anleger nach § 8 Absatz 2 InvStG 2018 betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 2 InvStG 2018 anpasst werden. Finanzinformationsdienstleister, Entrichtungspflichtige, Ziel-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds dürfen bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds vertrauen, dass auf der Ebene des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration eines Investmentfonds...

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