BMF, 18.11.2015, IV A 3 - S 0550/10/10020 - 05

Bezug: TOP 12 der Sitzung AO III/2015; BMF-Schreiben vom 22.10.2015, IV A 3 – S 0550/10/10020-05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im BMF-Schreiben vom 20.5.2015 (BStBl 2015 I S. 476) nach der Rz. 53 folgende Rz. 54 angefügt:

„V. Übergangsregelung hinsichtlich der Rechtswirkungen des BFH-Urteils vom 24.9.2014, V R 48/13 (BStBl 2015 II S. 506)
   
54 Die in diesem Schreiben entsprechend den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils vom 24.9.2014, V R 48/13 (BStBl 2015 II S. 506) in Rz. 9 bis 23 getroffenen Regelungen sind erstmalig auf Besteuerungstatbestände in Steuerfällen anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden. Wurden die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht vor dem 1.1.2015 angeordnet, sind in diesen Fällen die Regelungen in Rz. 11 bis 19 des BMF-Schreibens vom 17.1.2012, IV A 3 – S 0550/10/10020-05 weiterhin anzuwenden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 886

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