1. |
Die Regelungen des § 352 AO zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbescheiden gelten unabhängig von der Art der in die Feststellung einbezogenen Besteuerungsgrundlagen. |
2. |
Nach Absatz 1 Nr. 1 erste Alternative können gegen einheitliche Feststellungsbescheide die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Einspruch einlegen. |
3. |
Betrifft die einheitliche Feststellung eine Personengruppe, die keinen Geschäftsführer hat (z.B. eine Erbengemeinschaft), so gilt - soweit kein Fall i.S.d. Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 vorliegt - nach Absatz 1 Nr. 1 zweite Alternative i.V.m. Absatz 2 Folgendes:
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