Gleichlautende Ländererlasse vom 18.3.2019

Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2018 (BStBl 2018 I S. 323)

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19.3.2018 (BStBl 2018 I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2018 (BStBl 2018 I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.

Anlagen

 

Normenkette

AO 1977

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 271

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 18.3.2019

FinMin Baden-Württemberg, 3 - O 200.0/99

FinMin Bayern, O 2000 - 036

FinMin Berlin, III G - O 2000 - 1/2012

FinMin Brandenburg, 12 - 15 - O 2000/A2015#A01#V2015#V020

FinMin Bremen, 900 - O 2000 - 1/2017

FinMin Hamburg, 54 - O 2000 - 014/12

FinMin Hessen, O 2000 A - 021 - II 12

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - O 2000 - 00000 - 2009/012

FinMin Niedersachsen, 36 - O 2000/094 - 0008

FinMin Nordrhein-Westfalen, O 2000 - 50 - II C 3 und O 2000 - 51 - V1

FinMin Rheinland-Pfalz, O 2000 A - 413

FinMin Saarland, O 2000 - 12#001

FinMin Sachsen, 36 - O 2000/29/8 - 2019/4226

FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - O 2000 - 203/2019

FinMin Schleswig-Holstein, VI 30 - O 2000 - 246

FinMin Thüringen, O 2000 - TH/2019 - 2020

Gleichlautende Ländererlasse, O 2000

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