BMF, 25.6.2019, IV B 3 - S 1317/16/10058 :010

Rückwirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG)

Nach Artikel 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab dem 1.7.2019 (Streitbeilegungs-)Beschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem 1.1.2018 beginnt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet auf (Streitbeilegungs-)Beschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Streitfragen zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Für das EU-DBA-SBG ist eine Rückwirkung auf den 1.7.2019 vorgesehen. Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und unter dem folgenden Link abrufbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/EU-DBA-SBG/0-Gesetz.html

Mit Inkrafttreten des EU-DBA-SBG wird dieses Schreiben gegenstandslos.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EU-DBA-SBG

RL (EU) 2017/1852 Art. 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 647

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