BMF, 11.11.2010, IV C 2 - S 2750-a/07/10006

Bezug: BMF-Schreiben vom 4.10.2010

In dem Urteil vom 22.1.2009 hat der EuGH in der Rs C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (aktuell § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen an ausländischen Gesellschaften geltend gemacht werden.

Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 % oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedsstaat sind (Drittstaaten), gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3

KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 40

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