BMF, 25.3.2002, IV D 2 - S 0229 - 26/02

Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)”

Anlage: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7.9.1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der MV vom 19.12.1994 (BGBl. I S. 3848, BStBl 1995 I S. 4), 2. Verordnung zur Änderung der MV vom 26.5.1999 (BGBl. I S. 1077, BStBl I S. 524) und Artikel 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3) Folgendes:

 

1. Zweck der Verordnung

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.

 

2. Mitteilungsverpflichtete § 1 MV)

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanzbehörde nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.

 

2.1 Behörden

Zu den Behörden im Sinne der MV gehören grundsätzlich alle Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Demnach sind auch die so genannten beliehenen Unternehmen (z.B. TÜV) miteingeschlossen.

Nach § 93a Abs. 2 AO sind jedoch folgende Stellen von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände), und zwar auch soweit sie als beliehene Unternehmen bankfremde Aufgaben wahrnehmen,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
  • Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
  • Versicherungsunternehmen.

Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z.B. auch Reisekostenvergütungen eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).

Kirchen sind nur in Ausnahmefällen als Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts tätig (z.B. bei Ausübung ihres vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) und daher von der MV regelmäßig nicht betroffen.

 

2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Auch die Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden. Dies gilt jedoch nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nicht für private Sender.

 

3. Allgemeine Ausnahmen von der Mitteilungspflicht §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV)

Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden § 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten § 3 MV) s. Tz. 4.2.2.

 

3.1 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften § 1 Abs. 1 Satz 2 MV)

Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn Mitteilungen bereits aufgrund anderer Vorschriften zu erteilen sind. Hierzu gehören z.B.:

  • § 93 AO (Auskunftsersuchen; Aufforderung im Einzelfall, s. Tz. 1.),
  • § 111 AO (Amtshilfepflicht),
  • § 116 AO (Anzeige von Steuerstraftaten),
  • § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (Mitteilung rechtlicher und tatsächlicher Umstände, die für die Feststellung von Einheitswerten usw. von Bedeutung sein können).
 

3.2 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)

Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z.B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde § 1 Abs. 1 Satz 3 MV).

Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich § 1 Abs. 1 Satz 4 MV).

 

3.3 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen § 1 Abs. 2 MV)

Soweit die Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie grundsätzlich ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Abs. 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen. Grundsätzlich nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die vo...

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