Kommentar

Der BFH[1] hat entgegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

Dieses Urteil ist aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31.12.2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 "Einsatzwechseltätigkeit" des BMF-Schreibens vom 30.6.2004[2], wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 11.4.2005, IV C 5 – S 2353 – 77/05

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