Ist eine Körperschaft an anderen Körperschaften oder Personenvereinigungen beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,[1] 2,[2] 9[3] und 10 Buchst. a[4] EStG außer Ansatz. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu den genannten Einnahmen gehören, sowie Veräußerungen eines Anteils an einer Organgesellschaft i. S. d. §§ 14 oder 17 KStG; Gewinnminderungen, die in diesem Zusammenhang stehen, sind nicht zu berücksichtigen.[5]

Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals oder aufgrund einer Wertaufholung nach zuvor erfolgter Teilwertabschreibung bleiben ebenfalls außer Ansatz,[6] es sei denn, der Anteil wurde in vorangegangenen Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben, ohne dass die Gewinnminderung durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Entsprechendes gilt bei steuerwirksam vorgenommener Inanspruchnahme von § 6b EStG.[7]

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einer Darlehens- oder einer vergleichbaren Forderung stehen oder die sich aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten ergeben, die für ein Darlehen oder die vergleichbare Forderung hingegeben wurden, werden nicht berücksichtigt, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.[8] Entsprechendes gilt im Fall von internationalen Verflechtungen.[9] Ausnahme: Es wird nachgewiesen, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Konditionen gewährt und noch nicht zurückgefordert hätte.[10]

Ausgaben, die im Zusammenhang mit den steuerfreien Gewinnen stehen, dürfen grundsätzlich abgezogen werden. Allerdings gelten von dem jeweiligen Gewinn 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.[11] § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden.[12]

Gleiches gilt bei Zurechnung der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf solche Anteile entfallen, und zwar auch dann, wenn die Zurechnung über mittelbare Beteiligungen erfolgt.[13]

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand i. S. d. § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind, sowie für Anteile, die bei Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.[14]

[1] Gewinnanteile, Dividenden, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus GmbH-Anteilen usw. einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen.
[2] Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen.
[3] Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG.
[4] Bestimmte Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 4 KStG.
[11] Mit Beschluss v. 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BGBl 2010 I S. 1766, hat das BVerfG die Regelung, wonach pauschal 5 % der steuerfreien Erlöse aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften dem Gewinn hinzuzurechnen sind, für verfassungsgemäß erklärt.
[14] § 8b Abs. 7 HGB, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten v. 12.5.2021, Artikel 7 Abs. 28 Nr. 2, BGBl. 2021 I S. 990.

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