Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.
Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt vorab klar, dass auf eine Anpassung der durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vorgenommenen temporären Absenkung der Steuersätze für Umsätze, die in der Zeit vom 1.7.–31.12.2020 ausgeführt werden, verzichtet wird. In den Berechnungsbeispielen wird deshalb weiterhin ohne weitere zeitliche Einschränkungen von einem Regelsteuersatz von 19 % und einem ermäßigten Steuersatz von 7 % ausgegangen.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 3.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Unternehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung ausführt, verweist die Finanzverwaltung auf ein aktuelles Urteil des EuGH[1], in dem sich der EuGH zur Frage der Lieferung eines mit einem Abrisshaus bebauten Grundstücks als "Baugrundstück" geäußert hatte. Eine systematische Veränderung ist damit nicht verbunden.
Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 17 UStAE In die Aufzählung der Einzelfälle zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren Hauptleistungen bzw. der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung nimmt die Finanzverwaltung eine neue Nr. 17 auf. Darin wird zur Abgrenzung von Nebenleistungen und selbstständiger Lieferung in den Fällen, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden, auf ein BMF-Schreiben aus 1975[2] verwiesen. Danach kann – je nachdem, ob die Modelle etc. auf den Vertragspartner übergehen, aber für ihn keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen darstellen (insoweit Nebenleistung) oder sie auf den Leistungsempfänger übergehen und für ihn einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen darstellen (insoweit eigenständige Leistung) – eine Nebenleistung oder eine eigenständige Leistung vorliegen.
Abschn. 3a.5 Abs. 4 Satz 3 UStAE Im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal und der ersatzlosen Aufhebung des § 3f UStG zum 18.12.2019 stellt die Finanzverwaltung klar, dass in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt, sich der Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG richtet (und damit dort ist, wo der Arbeitnehmer ansässig ist). Ob die dauerhafte Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung darstellt, war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH.[3] Nach dem Generalanwalt beim EuGH[4] liegt eine entgeltliche Leistung gegenüber dem Personal nur vor, wenn das Personal etwas für die Leistung zahlt, auf einen Teil der Vergütung verzichtet oder wenn ein bestimmter Teil der geleisteten Arbeit als Gegenleistung angesehen werden kann; der Generalanwalt kam aber auch zu dem Ergebnis, dass bei einer unentgeltlichen Wertabgabe der Ort dieser Wertabgabe nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu bestimmen sei.
Abschn. 3f.1 UStAE Zum 18.12.2019 war § 3f UStG (Bestimmung des Orts unentgeltlicher Wertabgabe) ersatzlos gestrichen worden, da für diese Regelung keine unionsrechtliche Grundlage vorhanden war. Die Finanzverwaltung hebt jetzt Abschn. 3f.1 UStAE auf.
Abschn. 4.8.7 Abs. 2 UStAE Zu den steuerfreien Finanzdienstleistungen nimmt die Finanzverwaltung ergänzend die Rechtsprechung des EuGH[5] mit auf, nach der kein steuerfreier Um...

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