Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein umfassendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig an diversen Stellen geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Durchgehend werden – insbesondere bei den Verwaltungsanweisungen zu den steuerfreien Leistungen – die Verweise auf die verschiedenen Bücher des SGB aktualisiert. Darüber hinaus werden im Vorgriff auf den "Brexit" in Beispielen zum Europäischen Binnenmarkt Angaben zu britischen Unternehmern durch Angaben aus anderen Mitgliedstaaten ersetzt.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.1 Abs. 5a UStAE Die Finanzverwaltung verweist ausdrücklich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen auf das dazu im Februar 2018 ergangene BMF-Schreiben.[1]
Abschn. 3a.6 Abs. 2a UStAE Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[2] stellt die Finanzverwaltung klar, dass zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fallenden sonstigen Leistungen eines auftretenden Künstlers auch die Leistungen von Gastspielagenturen gehören, die den auftretenden Künstler im eigenen Namen und als eigene Leistung am Markt anbieten. Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG höchstpersönlich erbracht wird.
Abschn. 3c.1 Abs. 2 UStAE

Die Lieferschwellen für zwei Mitgliedstaaten werden an die zum 1.4.2018 geltenden Verhältnisse angepasst:

Lieferschwelle Slowakei: 14.000 EUR;

Lieferschwelle Vereinigtes Königreich: 85.000 GBP.

Die Lieferschwelle ist von Unternehmern zu beachten, die Versandhandelslieferungen an Abnehmer in diesen Ländern ausführen, die keine innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen.
Abschn. 3d.1 Abs. 4 Satz 4 ­UStAE

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe unter Verwendung einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat realisieren, als dem, in dem die Ware angekommen ist, müssen auch in diesem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern.[3] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb wird rückgängig gemacht[4], wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich in dem "richtigen" Mitgliedstaat – dem Staat, in dem die Ware angekommen ist[5] – besteuert worden ist.

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt ihre bisherigen Ausführungen zu dem Nachweis nach § 3d Satz 2 UStG dahingehend, dass es nicht ausreichend ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in die abzugebende Steuererklärung eingeflossen ist. Er muss dort auch zu einer Besteuerung geführt haben.
Abschn. 4.8.8 Abs. 6 UStAE

Bei den steuerfreien Vermittlungsleistungen im Geschäft mit Wertpapieren ändert die Finanzverwaltung die bisher auf Fonds und Fondsgesellschaften ausgerichteten Verwaltungsanweisungen und formuliert diese neutral als "Wertpapieremittenten" und "Wertpapiere".

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die bisher für die Übertragung ganzer Depotbestände geltenden Regelungen auch bei Übertrag einzelner Wertpapiere in ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut gelten.
Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 9 ­UStAE Die bisher sich nur aus der Rechtsprechung des EuGH[6] ergebende Rechtsfolge, dass sog. "Backoffice-Leistungen" keine steuerfreien Leistungen im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungsleistungen sind, wird durch aktuelle nationale Rechtsprechung[7] ergänzt.
Abschn. 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 ­UStAE Zur Frage abgrenzbarer Grundstücksteile, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG einer Ste...

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