Kommentar

Obwohl der UStAE die am häufigsten unterjährig geänderte Verwaltungsanweisung darstellt, veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein umfassendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Die rechtliche Problematik

Die umsatzsteuerrechtlichen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine neuen praxisrelevanten Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Eine grundsätzliche sprachliche Veränderung hat sich bei der Überarbeitung des UStAE 2017 nur bezüglich der Streichung diverser Hinweise auf die StDÜV[1] ergeben. Die StDÜV ist zum 1.1.2017 aufgehoben worden und die inhaltlichen Regelungen unmittelbar in die AO[2] integriert worden, sodass die Verweise auf die StDÜV gestrichen wurden.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.1 Abs. 13b UStAE Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH[3] stellt die Finanzverwaltung klar, dass ein Unternehmer, der die Verpflichtung eines kommunalen Zweckverbands zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt erbringt.
Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 5 UStAE Die Finanzverwaltung ergänzt die Vorgaben für die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung[4] nach den Vorgaben des BFH[5] dahingehend, dass ein Veräußerer, der sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf einen Erwerber überträgt, der die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt, und das Anlagevermögen auf einen Dritten, der das Anlagevermögen dem Erwerber unentgeltlich zur Verfügung stellt, nur im Verhältnis zum Erwerber des Unternehmensvermögens, nicht aber auch zu dem Dritten (der das Anlagevermögen erworben hat) eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung erbringt.

Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 13 UStAE

sowie

Abschn. 3a.6 Abs. 5a UStAE

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind immer dort ausgeführt, wo das Grundstück, auf das sich die Leistung bezieht, belegen ist.[6] In Abschn. 3a.3 Abs. 10 UStAE führt die Finanzverwaltung auf, welche Leistungen nicht so eng mit einem Grundstück verbunden sind, um unter diese Regelung zu fallen. In die beispielhafte Aufzählung nimmt die Finanzverwaltung jetzt auch die Leistung auf, die in der Einräumung der Berechtigung besteht, auf einem Golfplatz Golf zu spielen.[7]

Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist als sportliche Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen.
Abschn. 4.8.7 Abs. 2 Satz 5 UStAE Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG können auch Leistungen des Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehrs steuerfrei sein. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH[8] konkretisiert die Finanzverwaltung, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG nicht für die Leistungen der Banken und der Rechenzentren gilt, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur technisch abwickeln.
Abschn. 4.12.5 Abs. 2 Satz 4 ­UStAE Bei Vermietungsleistungen, die noch weitere Elemente umfassen, ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der das Vermietungselement der Leistung das Gepräge gibt. Ggf. ist eine nicht aufteilbare Leistung gegeben, die der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG unterliegt. Die Finanzverwaltung ergänzt ihre Hinweise unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH dahingehend, dass dies z. B. die Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen oder auf Wochenmärkten betreffen kann, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Leistungen als Neben...

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