Überblick

Wie auch schon in den Vorjahren ändert die Finanzverwaltung in diversen Punkten den UStAE. Dabei wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Mittlerweile ist es üblich, dass die Finanzverwaltung den UStAE mehrfach im Monat in kurzen oder längeren BMF-Schreiben ändert. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE durchgesehen und redaktionell angepasst. Außerdem werden bisher noch nicht aufgenommene Urteile des BFH sowie des EuGH mit berücksichtigt. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b UStAE Die Finanzverwaltung konkretisiert die Beispiele zur unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Hatte der Gesellschafter schon beim Erwerb des Gegenstands die Absicht, diesen unentgeltlich an seine Gesellschaft weiterzuliefern, wird er nach der Rechtsprechung des BFH[1] nicht wirtschaftlich tätig; er ist schon gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass auch keine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vorliegt.
Abschn. 1.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE Bei der Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets zum Drittlandsgebiet wird klargestellt, dass die selbstständige Republik San Marino nicht zum Gemeinschaftsgebiet (Italien), sondern zum Drittlandsgebiet gehört.
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStAE Zur Klarstellung beim innergemeinschaftlichen Verbringen nimmt die Finanzverwaltung zu der der Art nach vorübergehenden Verwendung den Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH[2] mit auf.
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE Eine der Art nach vorübergehende Verwendung liegt u. a. dann vor, wenn ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Reparatur verbracht wird. Die Finanzverwaltung nimmt den Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH[3] mit auf, dass dies zwingend voraussetzt, dass der Gegenstand im Anschluss an die Reparatur wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt.
Abschn. 1b.1 Satz 2 UStAE Die Finanzverwaltung ergänzt die Aufzählung der Landfahrzeuge, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1b UStG sein können, um die sog. Pocket-Bikes.[4]
Abschn. 1b.1 Satz 6 ff.­UStAE Zur Lieferung neuer Fahrzeuge im Binnenmarkt wird klarstellend darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug neu ist, wenn ein Kriterium nach § 1b Abs. 2 UStG erfüllt ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland.[5] Bei zulassungsbedürftigen Fahrzeugen ist Tag der ersten Inbetriebnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Zulassung.
Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE Zur Klarstellung bei unentgeltlichen Wertabgaben wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[6] festgestellt, dass bei einer unentgeltlichen Wertabgabe keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 5 UStG vorliegen kann.
Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE

Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Erwerbsschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:

  • Estland 10.000 EUR
  • Lettland 10.000 EUR
  • Ungarn 35.000 EUR
  • Vereinigtes Königreich 79.000 GBP
Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE

Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Lieferschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:

  • Estland 35.000 EUR
  • Lettland 35.000 EUR
  • Ungarn 35.000 EUR
Abschn. 3e.1 Satz 5 UStAE Gemäß eines Urteils des BFH[7] ergänzt die Finanzverwaltung die Fälle, bei denen sich der Ort der Lieferung nach § 3e UStG am Startort des Beförderungsmittels befindet, wenn das Beförderungsmittel in der EU verkehrt. Auch die Abgabe von Snacks, Süßigkeiten oder Getränken an Bord eines Flugzeugs gegen gesondertes Entgelt, ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel gestartet ist; es liegt keine Nebenleistung zur Beförderungsleistung vor.
Abschn. 4.7.1 Abs. 7 ­UStAE Die Finanzverwaltung ergänzt die Anweisungen zum Nachweis der Steuerbefreiung bei Leistungen an NATO-Streitkräfte u. ä. Institutionen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen, wenn der leistende Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH[8] kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebe...

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