Überblick
Wie auch schon in den Vorjahren ändert die Finanzverwaltung in diversen Punkten den UStAE. Dabei wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Mittlerweile ist es üblich, dass die Finanzverwaltung den UStAE mehrfach im Monat in kurzen oder längeren BMF-Schreiben ändert. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE durchgesehen und redaktionell angepasst. Außerdem werden bisher noch nicht aufgenommene Urteile des BFH sowie des EuGH mit berücksichtigt. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:
- Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
- Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
- Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.
Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:
Abschnitt | Inhalt |
---|---|
Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b UStAE | Die Finanzverwaltung konkretisiert die Beispiele zur unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Hatte der Gesellschafter schon beim Erwerb des Gegenstands die Absicht, diesen unentgeltlich an seine Gesellschaft weiterzuliefern, wird er nach der Rechtsprechung des BFH[1] nicht wirtschaftlich tätig; er ist schon gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass auch keine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vorliegt. |
Abschn. 1.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE | Bei der Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets zum Drittlandsgebiet wird klargestellt, dass die selbstständige Republik San Marino nicht zum Gemeinschaftsgebiet (Italien), sondern zum Drittlandsgebiet gehört. |
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStAE | Zur Klarstellung beim innergemeinschaftlichen Verbringen nimmt die Finanzverwaltung zu der der Art nach vorübergehenden Verwendung den Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH[2] mit auf. |
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE | Eine der Art nach vorübergehende Verwendung liegt u. a. dann vor, wenn ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Reparatur verbracht wird. Die Finanzverwaltung nimmt den Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH[3] mit auf, dass dies zwingend voraussetzt, dass der Gegenstand im Anschluss an die Reparatur wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt. |
Abschn. 1b.1 Satz 2 UStAE | Die Finanzverwaltung ergänzt die Aufzählung der Landfahrzeuge, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1b UStG sein können, um die sog. Pocket-Bikes.[4] |
Abschn. 1b.1 Satz 6 ff.UStAE | Zur Lieferung neuer Fahrzeuge im Binnenmarkt wird klarstellend darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug neu ist, wenn ein Kriterium nach § 1b Abs. 2 UStG erfüllt ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland.[5] Bei zulassungsbedürftigen Fahrzeugen ist Tag der ersten Inbetriebnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Zulassung. |
Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE | Zur Klarstellung bei unentgeltlichen Wertabgaben wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[6] festgestellt, dass bei einer unentgeltlichen Wertabgabe keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 5 UStG vorliegen kann. |
Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE | Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Erwerbsschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:
|
Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE | Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Lieferschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:
|
Abschn. 3e.1 Satz 5 UStAE | Gemäß eines Urteils des BFH[7] ergänzt die Finanzverwaltung die Fälle, bei denen sich der Ort der Lieferung nach § 3e UStG am Startort des Beförderungsmittels befindet, wenn das Beförderungsmittel in der EU verkehrt. Auch die Abgabe von Snacks, Süßigkeiten oder Getränken an Bord eines Flugzeugs gegen gesondertes Entgelt, ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel gestartet ist; es liegt keine Nebenleistung zur Beförderungsleistung vor. |
Abschn. 4.7.1 Abs. 7 UStAE | Die Finanzverwaltung ergänzt die Anweisungen zum Nachweis der Steuerbefreiung bei Leistungen an NATO-Streitkräfte u. ä. Institutionen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen, wenn der leistende Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH[8] kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebe... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen