Rz. 871

Rentenbezugsmitteilung

Die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen müssen die Daten zur Besteuerung der Leibrenten durch amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter ausgewertet. Die Rentendaten sind an die steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt und können so problemfrei der jeweiligen Steuerveranlagung zugeordnet werden.

Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere Leistungen, die steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche – z. B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte – ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind.

Werden Renten zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den der steuerpflichtigen Person entsprechend zugeflossenen, Leistungen abzuziehen. Auch der enthaltene Rentenanpassungsbetrag wird verrechnet.

Übersteigt in einem Kalenderjahr der zurückgezahlte Betrag den Betrag der zugeflossenen Leistungen, wird der übersteigende Betrag als negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung angegeben.

Vereinfachte Steuererklärung

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen testen in einem Pilotprojekt mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung für Rentner und Pensionäre (→ Tz 303).

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