Rz. 484

Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (zinsverbilligte Darlehen z. B. im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. landeseigener Banken oder steuerfreie Zuschüsse und Fördergelder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), werden steuerlich nicht berücksichtigt, um eine doppelte Entlastung zu verhindern. Auch für den Teil der Aufwendungen, der sich, z. B. wegen Überschreitung des Förderhöchstbetrags, im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirkt, gibt es keine Steuerermäßigung. Die Gewährung von Baukindergeld schließt nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus (Kurzinformation v. 18.6.2019, VI 3012 –S 2296b-025).

 

Rz. 485

Erstattungen durch Versicherungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen, die aufgrund von Schadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden (FG Münster, Urteil v. 6.4.2016, 13 K 136/15 E). Dabei sind nicht nur im laufenden Jahr erstattete Leistungen, sondern auch die Versicherungsleistungen, mit deren Zahlung in späteren Veranlagungszeiträumen zu rechnen ist, zu berücksichtigen. Somit ist nur die zu erwartende Selbstbeteiligung begünstigt.

Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nur anzurechnen, wenn diese sachgebunden sind (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen bei Demenz § 45b SGB XI). Das sog. "Pflegegeld" nach § 37 SGB XI für die persönliche Pflege zu Hause ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dabei ist aber zu beachten, dass die Weitergabe des Pflegegeldes an die pflegenden Angehörigen die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG bei diesen ausschließt (→ Tz 450).

 
Praxis-Beispiel

Pflegeaufwendungen und Versicherungsersatz

Ein älteres Ehepaar lebt allein in seiner Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. In der anderen Wohnung wohnt der volljährige Sohn. Beide Ehegatten sind pflegebedürftig. Der Vater hat aufgrund eines Schlaganfalls Lähmungserscheinungen und wurde vom medizinischen Dienst in den Pflegegrad 3 eingeordnet, die Mutter hat wegen einer voranschreitenden Demenz Pflegegrad 2.

Der Vater wird täglich durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung i. H. v. monatlich 1.298 EUR übernommen (§ 36 SGB XI). Die weiteren monatlichen Aufwendungen für die Pflege des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 800 EUR. Sie werden aus den Einkünften des Vaters bezahlt.

Für die Mutter zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld i. H. v. monatlich 316 EUR nach § 37 SGB XI. Der Sohn betreut die Mutter. Er erhält als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter. Der Sohn nimmt zeitweise einen Pflegedienst für die Betreuung der Mutter in Anspruch. Der Sohn hat hierfür im Kalenderjahr insgesamt 2.100 EUR bezahlt.

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, für die die Eltern und der Sohn eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Die Beträge nach § 36 SGB XI sind anzurechnen, das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird wie folgt ermittelt:

Eltern: Eigenleistung 800 EUR × 12 Monate = 9.600 EUR, davon 20 % = 1.920 EUR. Die Eltern können 1.920 EUR als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Sohn: Eigenleistung 2.100 EUR. Der Sohn kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch nehmen. Den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG erhält der Sohn nicht, weil er durch die Weiterleitung des Pflegegelds schädliche Einnahmen hat. Etwas anderes gilt, wenn der Sohn das Pflegegeld nur treuhänderisch für die Mutter verwaltet, um daraus Aufwendungen der Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Beispiele zur Anrechnung von Versicherungsbeiträgen: BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 41–43, BStBl 2016 I S. 1213.

 

Rz. 486

[Haushaltsbezogenheit der Höchstbeträge → Zeilen 12–14 und Anlage Sonstiges Zeile 11]

Die Höchstbeträge des § 35a EStG sind haushaltsbezogen, d. h. sie können z. B. bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren jeweils nur einmal je Haushalt abgezogen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Jahr in einem gemeinsamen Haushalt und sind beide Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungs- oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grds. nur bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags geltend machen. Eine andere Aufteilung ist einvernehmlich möglich, wenn dies gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird (→ Tz 364). Die Aufteilung der verschiedenen Höchstbeträge des § 35a EStG muss ab...

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