Rz. 36

[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–19]

Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Die Aufwendungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) z. B. Krankheitskosten werden im EStG nur mit den allgemeinen Abzugsvoraussetzungen und nicht einzeln benannt. Sie sind in die Zeilen 13–19 einzutragen. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie eine bestimmte Höhe (zumutbare Eigenbelastung) übersteigen und kein Anspruch auf eine Kostenerstattung besteht. Außerdem kennt das Gesetz sog. typisierte Einzelfälle nach den §§ 33a bis 33b EStG (z. B. Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Pflege-Pauschbetrag). Die Angaben dazu gehören in die Zeilen 4–12. →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Heimunterbringung

Zu den typisierten Einzelfällen zählen auch der Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag), zu beantragen auf Seite 3 der Anlage Kind (→ Tz 528) und die Zahlung von Unterhalt; siehe Anlage Unterhalt.

Sämtliche außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt nur auf Antrag (d. h. mit Eintragung im Vordruck) berücksichtigt.

 

Rz. 37

[Behinderte Menschen → Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen können auf Antrag neben einem Pauschbetrag zusätzliche steuerliche Vergünstigungen (z. B. bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; siehe Anlage N, Zeilen 35–38) oder Privatfahrten erhalten. →Behinderte Menschen

Die Steuervergünstigungen (Pauschbetrag, abzugsfähige Fahrtkosten) hängen vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung den Grad der Behinderung nachweisen. →Behinderte Menschen

Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden. →Kinder

Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 15) geltend gemacht werden.

 

Rz. 38

[Hinterbliebene → Zeile 10]

Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten.

 

Rz. 39

[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11, 12]

Einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR jährlich können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen hilflosen Menschen (Merkzeichen "H", Pflegegrad 4 oder 5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland pflegen. →Pflegekosten/Heimunterbringung→Behinderte Menschen

 

Rz. 40

[Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–19]

Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeile 13), Pflegekosten (Zeile 14) behinderungsbedingte Aufwendungen (Zeilen 15, 16), Bestattungskosten (Zeile 17) nur beispielhaft aufgeführt. Die Rspr. hat in vielen Einzelentscheidungen weitere Kostenarten anerkannt. Infrage kommen z. B. auch Aufwendungen der Heimunterbringung, Sanierungskosten für die eigengenutzte Wohnung bzw. das selbst bewohnte Haus, wenn von ihm eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, der krankheits- bzw. behinderungsbedingte Umbau des eigenen Heims oder auch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Naturkatastrophen wie z. B. Orkan oder Hochwasser (Zeile 18). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Heimunterbringung

Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen 13-18 entsprechend abgefragt. Reicht die Vordruckzeile 18 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen.

Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte und den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, berücksichtigungsfähige Kinder) ab. →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten

 
Praxis-Tipp

Kosten beinhalten Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Tätigkeiten

Soweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen oder Handwerkerlohn (z. B. bei behindertengerechtem Wohnungsumbau) enthalten sind, können Sie für den wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Teil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen, indem Sie die entsprechenden Aufwendungen nochmals gesondert in den Zeilen 20–22 angeben. Die entsprechenden Beträge dürfen nicht zusätzlich in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.

 

Checkliste Anlage Außergewöhnliche Belastungen

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!
Hatten Sie in größerem Umfang z. B. Krankheitskosten (Arztrechnungen, Medikamente, medizinische...

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