Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten

  • von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie
  • eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[1]

Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst auch kleine Kapitalgesellschaften. Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen.[2]

Die Angabepflicht im Anhang für Erträge und Aufwendungen, die von außergewöhnlicher Bedeutung sind, bezieht sich auf die das Unternehmen prägenden Vorgänge. Hierbei kann die bisher von der Praxis entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden.[3]

Welche Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung sind, bestimmt sich im Hinblick auf die das Unternehmen ansonsten prägenden Größenordnungen.

Aufwands- und Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind (periodenfremde Aufwendungen und Erträge), sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[4] Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind hiervon befreit.[5] Um ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhalten, ist die Erläuterung periodenfremder Erträge und Aufwendungen wichtig.[6]

Sofern keine gesonderte Angabe in der GuV erfolgt, sind zudem Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung und Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung im Anhang anzugeben.[7]

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