Leitsatz

Für eine wirksame Teileinspruchsentscheidung muss aus der Entscheidung klar ersichtlich sein, über welche Teile des Einspruchs entschieden wird und in welchem Umfang das Einspruchsverfahren fortgeführt werden soll.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2006. Im Jahr 2011 legte er gegen den nach einer Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein. In der Einspruchsbegründung wandte er sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus drei Rechnungen und die Erhöhung von Provisionserlösen. Das Finanzamt gewährte Aussetzung der Vollziehung. Im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2012 einigte man sich, dass die Provisionseinnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig waren. Ein Teilabhilfebescheid erging allerdings nicht. 2013 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet ab, da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht vorliegen würden. Der Kläger wandte sich gegen diese Einspruchsentscheidung in einem Klageverfahren, das einvernehmlich für beendet erklärt wurde. Als das Finanzamt nunmehr die Umsatzsteuerrückstände 2006 – inklusive der Steuer auf die Provisionserlöse – geltend machte, wandte sich der Kläger gegen diese Vollziehung mit der Begründung, es sei durch das Finanzamt lediglich bezüglich der Vorsteuer eine Teileinspruchsentscheidung ergangen, die Frage der Provisionserlöse sei nicht entschieden worden. Vielmehr habe Einigkeit bestanden, dass diese nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Das Finanzamt bestritt dies und wies auch den Einspruch des Klägers ab. Er erhob Klage gegen die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Bei der Einspruchsentscheidung des Finanzamts habe es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Teileinspruchsentscheidung gehandelt. Eine solche Teileinspruchsentscheidung kann ergehen, wenn das Finanzamt eine solche für sachgerecht erachtet. Das Finanzamt hat aber in diesen Fällen deutlich zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft eintreten soll. Hier ist allerdings weder die Entscheidung als Teileinspruchsentscheidung gekennzeichnet, noch ergibt sich aus dem Inhalt, dass lediglich Teile des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides in Bestandskraft erwachsen sollen. Dies ist aber zwingend erforderlich, damit eine wirksame Teileinspruchsentscheidung ergehen kann. Nach dem Sachverhalt hätte der Kläger nach dem Gespräch im Finanzamt auf einen Teilabhilfebescheid drängen sollen, dies ist aber nicht geschehen.

 

Hinweis

Der Unmut des Klägers über die Entscheidung des FG Düsseldorf liegt auf der Hand. Offensichtlich wurde ihm vom Finanzamt zugesagt, dass Umsatzerlöse nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Im Anschluss an diese Zusage unterblieb dann jedoch eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, sodass die Umsatzsteuer gleichwohl vom Finanzamt geltend gemacht wurde. Zudem ist Gegenstand des ersten Einspruchs- und Klageverfahrens ja nur die Frage der Vorsteuer gewesen. Insofern war es aus der Sicht des Klägers durchaus nicht abwegig anzunehmen, dass in der Einspruchsentscheidung nur über diese Frage auch entschieden werden sollte. Die Auffassung des Finanzgerichts, aus der Einspruchsentscheidung sei nicht zu erkennen, dass nur über einen Teil der Rechtsfragen entschieden werden sollte, klingt – ohne die Einspruchsentscheidung natürlich im Einzelnen zu kennen – arg formal. Auch der Hinweis, der Kläger habe ja auf einen Teilabhilfebescheid drängen können, erscheint sehr finanzamtsgenehm. Vielmehr scheint es hier doch so sein, dass derjenige, der seine Zusage nicht eingehalten hat, auch noch einen Vorteil hieraus zieht. Fragen von Treu und Glauben drängen sich auf, aber dazu hat sich das Finanzgericht nicht geäußert.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist allerdings vorerst nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Vielleicht hat der BFH mehr Einsicht mit dem Kläger.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil v. 26.08.2020, 5 K 3482/19 U

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