Leitsatz

Es ist erforderlich, dass in der Satzung die Art der Steuerbegünstigung – also "gemeinnützig", "mildtätig" oder "kirchlich" – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt wird. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen erfolgen.

 

Sachverhalt

Ein im Vereinsregister eingetragener Verein beantragte beim Finanzamt die Feststellung nach § 60 a AO, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Das Finanzamt stellte fest, dass dem Antrag nicht zu entsprechen sei, weil die Satzung keine Bestimmung enthalte, dass ein gemeinnütziger Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt werde. Ferner entspreche die Auflösungsbestimmung in § 12 der Satzung nicht der sich aus der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) und § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ergebenden Vorgaben. Darüber hinaus lasse die Satzung auch nicht erkennen, welche der in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen Zwecke der Verein verfolgen möchte. Die Information über politische, steuerrechtliche und juristische Fehlentwicklungen stelle keinen ausdrücklich in § 52 Abs. 2 AO genannten Zweck dar.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Verein keinen Anspruch auf einen positiven Feststellungsbescheid nach § 60 a AO hat. Vielmehr habe das Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung zu Recht abgelehnt.

Nach § 59 AO werde die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergebe, welchen Zweck die Körperschaft verfolge, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52-55 AO entspreche und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt werde. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssten so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben seien. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO müsse die Satzung zudem die in der Anlage 1 zur Abgabenordnung bezeichneten Festlegungen der sogenannten Mustersatzung enthalten. Die Vorschrift in Verbindung mit der Mustersatzung lege den Mitgliedern bzw. den Gesellschaftern einer gemeinnützigen Körperschaft mithin auf, dass sie ausdrücklich und wortwörtlich die Art der Steuerbegünstigung festlegten.

Nach diesen Grundsätzen scheide eine positive Feststellung nach § 60 a AO aus, weil die Satzung nicht im Wortlaut die Festlegung enthalte, dass der Verein zur Erreichung der Steuerbegünstigung "gemeinnützige" Zwecke verfolgen solle.

 

Hinweis

Nach der Rezensionsentscheidung sowie dem weiteren Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18, ist es erforderlich, dass – der Prüfung des § 52 Abs. 2 AO logisch vorgelagert – in der Satzung zunächst die Art der Steuerbegünstigung – also "gemeinnützig", "mildtätig" oder "kirchlich" – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt wird und eines dieser Wörter in der Satzung im Wortlaut enthalten sein muss. Die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen kann dann erst anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen. Gegen das Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18 wurde Revision eingelegt, Az beim BFH V R 11/20. Betroffene Körperschaften sollten daher ihre "Steuerfälle" unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren offenhalten.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil v. 27.11.2020, 4 K 619/18

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