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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Anerkennung der Organschaft bei unterjährigem Anteilstausch
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Für die Steuerpflichtige X GmbH ist keine Körperschaftsteuer festzusetzen, da ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen im Streitjahr als Organgesellschaft der Organträgerin B GmbH zuzurechnen ist.

Neben den zweifellos bestehenden Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis ist zudem auch die hier streitige finanzielle Eingliederung vom Beginn des Streitjahres an erfüllt, sodass das Organschaftsverhältnis bereits für das Streitjahr und nicht erst für das Folgejahr anzuerkennen ist.

An der bereits xx.xx.xxxx gegründeten X GmbH zwar zunächst C zu 100 % beteiligt. C gründete im Streitjahr mit Vertrag vom xx.xx.xxxx die B GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch die Einbringung seiner Geschäftsanteile an der X GmbH. Die Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum Januar des Streitjahres.

Auch wenn bei einem solchen Anteilstausch umwandlungsrechtlich keine Rückwirkung möglich ist, ist für die Beurteilung der finanziellen Eingliederung zu berücksichtigen, dass der Übernehmer der Anteile, die B GmbH, umwandlungsteuerlich in die Rechtsstellung des Überträgers, C, eintritt.

Bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres der X GmbH, somit zum 01.01. des Streitjahres, bestand eine finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger, C. Mit dem Anteilstausch wurde diese finanzielle Eingliederung von der B GmbH fortgeführt. Im Wege der Rechtsnachfolge ist der B GmbH die zunächst bestehende Eingliederung der X GmbH in den C zuzurechnen, so dass im Ergebnis die finanzielle Eingliederung bereits seit Beginn des Streitjahres bestand.

Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2020, 6 K 2704/17 K.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 40/20 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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