BMF, 06.06.1995, IV B 4 - S 2252 - 186/95

Zur Zurechnung von Kapitalerträgen aus noch nicht abgeschlossenen Anderkonten wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grds. aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien. Nach dem BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 125/83, BStBl 1986 II S. 404) fließen auf dem Anderkonto anfallende Zinsen dem Treugeber im Zeitpunkt der Gutschrift zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug des Kaufvertrags (noch) nicht garantiert ist. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, daß neben dem Kaufpreis auch die Zinsen gesperrt bleiben sollen, steht dem Zufluß nicht entgegen (BFH vom 23.4.1980, BStBl 1980 II S. 643, 644, 645). Kommt der Kaufvertrag endgültig nicht zustande und wird der hinterlegte Kaufpreis einschließlich der Hinterlegungszinsen an den Käufer zurückgezahlt, erzielt dieser Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei dem Veräußerer entstehen im gleichen Zeitpunkt in Höhe der ausgekehrten Hinterlegungszinsen negative Einnahmen (BFH-Urteil vom 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl 1964 III S. 184).

 

Normenkette

EStG § 43

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge