(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

 

1.

die Steigerungszahl,

 

2.

der Rentenartfaktor und

 

3.

der allgemeine Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

 

(2) 1Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

 

1.

Beitragszeiten,

 

2.

einer Zurechnungszeit und

 

3.

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. 2Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. 3Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben

 

1.

Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

 

2.

freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder[1] Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 6Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

 

(3) Der Faktor beträgt

 

1.

0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,

 

2.

0,0417 für alle anderen Zeiten.

 

(4) 1Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. 2Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

 

(5) 1Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

 

1.

des Versicherten bei einer Altererente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,

 

2.

des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

 

3.

der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.

2Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. 3Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, daß der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. 4Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. 5Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

 

(6) 1Der Rentenartfaktor beträgt bei

 

1.

Renten wegen Alters 1,0

 

2.

Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0

 

3.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

 

4.

Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende

des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats,

in dem der Ehegatte verstorben ist 1,0

anschließend 0,55

 

5.

Waisenrenten 0,2.

2Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

 

(7) (weggefallen)

 

(8) 1Für jeden Kalendermonat,

 

1.

für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

 

2.

den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

 

3.

für den eine Altersrente...

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