Rz. 87

Mit seinem Urteil v. 16.12.2020[4] folgt der BFH der im Streitfall ergangenen EuGH-Entscheidung. Der BFH beschäftigt sich dabei im Schwerpunkt mit dem Vorsteuerabzug und der Entnahmebesteuerung.

 

Rz. 88

Danach steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug für den Grundfall unter drei Voraussetzungen zu, worin der BFH eine Änderung der Rechtsprechung sieht:

Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn

  (i) die Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und
  (ii) die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der Ausgangsumsätze enthalten sind und
  (iii) der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist.

Insoweit reicht eine "mittelbare" Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus (Änderung der Rechtsprechung).

 

Rz. 89

Zur Entnahmebesteuerung entscheidet der BFH, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

[4] BFH v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE nn = UR 2021, 465 – Veröffentl.: 14.5.2021.

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