Eine Bauträgerin in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kaufte ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück und verkaufte nach erfolgter Sanierung und Aufteilung des Objektes in Wohnungseigentum die einzelnen Wohneinheiten an verschiedene Erwerber weiter. Der Kaufpreis war in den Verträgen jeweils auf einen Grundstücksanteil, die Altbausubstanz und die Sanierungs- und Modernisierungskosten aufgeteilt. Mit der Sanierung war jeweils bereits vor Vertragsabschluss begonnen worden.

Die Bauträgerin reichte eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung beim FA ein, in welcher sie die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den Kaufverträgen erklärte. Nach erklärungsgemäßer Feststellung beauftragte das Feststellungs-FA ein anderes FA (Prüfungs-FA) mit einer Außenprüfung bei der Bauträgerin. Der Prüfer stellte fest, dass zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit der Sanierung begonnen worden war und teilte den insgesamt angefallenen Sanierungsaufwand im Hinblick auf §§ 7h, 7i EStG auf, um zu ermitteln, inwieweit Sanierungsaufwand vor und nach dem Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags (vgl. § 7h Abs. 1 S. 3, § 7i Abs. 1 S. 5 EStG) angefallen war. Denn insoweit war zu beachten, dass die erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG nur solche AK bzw. HK der Erwerber umfassen, die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 7h Rz. 5; Bartone in Korn, EStG, § 7h Rz. 11 [April 2019]).

Die Bauträgerin hat Klage gegen die Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch das Feststellungs-FA erhoben und macht u.a. geltend, dass die Aufnahme der beabsichtigten geänderten Kaufpreisaufteilungen in den Prüfungsbericht im Rahmen der Umsetzung der Prüfungsergebnisse durch die FinVerw. zu einer Bekanntgabe der Rohgewinnaufschläge der Bauträgerin führen könne und ihr Steuergeheimnis somit verletzt würde.

Das FG Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen. Die Weiterleitung und damit verbundene Offenbarung der Daten der Bauträgerin sei nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, weshalb die Bauträgerin keinen Anspruch auf Unterlassung analog § 1004 BGB i.V.m. § 30 AO habe. Denn die offenbarten oder zu offenbarenden Daten dienten der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 AO. Das FG hält es in diesem Zusammenhang für sachgerecht, dass die abweichende Kaufpreisaufteilung – wie von der Außenprüfung vertreten – in den zu erlassenden geänderten Feststellungsbescheiden zum Tragen kommen werde (vgl. zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses in diesen Fällen Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 66 [Oktober 2019]); Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 86 [April 2021]).

FG Baden-Württemberg v. 20.11.2019 – 4 K 2226/17, – 4 K 2227/17, – 4 K 2228/17, – 4 K 2229/17

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