Durch den Erlass vollstreckbarer Steuerbescheide, die die durch den streitgegenständlichen Arrest gesicherten Steuerforderungen beinhalten, wird das (vorläufige) Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung gegenstandslos (BFH v. 17.10.2018 – XI R 35/16, BStBl. II 2019, 50, Rz. 23; v. 6.7.2001 – III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530; v. 20.9.2000 – VII B 33/00, BFH/NV 2001, 45). Damit kann Rechtsschutz gegen diese Arrestanordnungen nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden. Ein dafür erforderliches berechtigtes Interesse, also jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht typischerweise bei Wiederholungsgefahr, einer präjudiziellen Wirkung für Folgeprozesse (z.B. Amtshaftung), einem Rehabilitierungsinteresse und für die effektive Durchsetzung von Grundrechten (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 49 [Februar 2019]). Nachdem im Fall eine Wiederholungsgefahr nicht vorlag und eine präjudizielle Wirkung nicht erstrebt wurde, hat das Gericht ein Rehabilitationsinteresse trotz des in der Arrestanordnung enthaltenen Hinweises auf eine vorsätzliche Steuerverkürzung verneint.

Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger den Vorwurf der Steuerhinterziehung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren effektiver entgegentreten könne. Obsiege der Kläger nämlich mit seiner Klage gegen die Steuerbescheide, seien diese aufzuheben. Damit sei er gleichzeitig bzgl. des Vorwurfs der unrechtmäßigen Steuerverkürzung rehabilitiert. Das gelte umso mehr, als das Anfechtungsverfahren nicht nur den gleichen, sondern einen effektiveren Rechtsschutz biete. Denn während im Arrestverfahren die Tatsachen nur mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" vorliegen müssten, sei der Sachverhalt bei der Überprüfung der Steuerfestsetzung umfassend und abschließend zu ermitteln. Er müsse auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

FG Baden-Württemberg v. 4.8.2022 – 1 K 2953/20

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