In dem dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Fall hatte das FG der Klägerin gem. § 65 Abs. 2 S. 2 FGO eine Ausschlussfrist gesetzt. Nach Fristablauf entschied das FG durch Prozessurteil. Vor dem BFH behauptete die Klägerin, dass ihr der Berichterstatter telefonisch eine Fristverlängerung auf "unbestimmte Zeit" gewährt habe und beantragte dessen Vernehmung als Zeugen.

Der BFH sah den Sachvortrag als unschlüssig an. Die Klägerin habe nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Telefonat mit dem Berichterstatter stattgefunden habe und wann die zur Glaubhaftmachung dienenden Unterlagen dem FG vorgelegt worden seien. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn eine wirksame Fristverlängerung komme nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt werde und die die Glaubhaftmachung dem Gericht vor Ablauf der Ausschlussfrist vorliege.

Außerdem berufe sich die Klägerin auf einen atypischen Geschehenslauf, dessen schlüssige Darlegung eine weitergehende Substantiierung des Vortrags erfordert hätte. So sei die telefonische Gewährung einer Fristverlängerung "auf unbestimmte Zeit" atypisch. Warum es gleichwohl dazu gekommen sei, habe die Klägerin nicht dargelegt. Gleiches gelte für die Frage, warum die Klägerin – trotz der ihr bekannten verfahrensrechtlichen Bedeutung der Fristverlängerung – auf eine entsprechende schriftliche Bestätigung verzichtet bzw. eine solche nicht angefordert habe. Ferner habe sie nicht erläutert, warum sie erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet habe, ihr sei eine Fristverlängerung telefonisch gewährt worden, während sie diesen Umstand im Rahmen ihres gegen den zuvor bereits ergangenen Gerichtsbescheid gerichteten Antrags auf mündliche Verhandlung nicht erwähnt habe.

Da der zu beweisende Sachverhalt unschlüssig dargelegt worden sei, handele es sich bei dem Antrag auf Vernehmung des Berichterstatters als Zeugen um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag, dem das Gericht nicht nachkommen müsse.

BFH v. 15.11.2021 – VIII B 2/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge