Das FG Münster hat in einer sehr ausführlichen Entscheidung festgestellt, dass im zu entscheidenden Fall geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs (im Fall ging es um nicht erfasste Beträge von knapp 100 EUR) keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen. Ferner seien bei an sich formell ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen erhöhte Anforderungen an eine Ausbeutekalkulation, die eine sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen erschüttern solle, zu stellen. Letztlich sei eine bloße Richtsatzschätzung grundsätzlich nicht geeignet, eine ansonsten formell ordnungsgemäße Kassenführung zu verwerfen. Im Fall lagen die erklärten Rohgewinnaufschlagsätze zwar im unteren Bereich der Richtsatzsammlung, der unterste Rohgewinnaufschlagsatz wurde aber in keinem der Streitjahre unterschritten

FG Münster v. 9.3.2021 – 1 K 3085/17 E, G, U

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