Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Wenn es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag fehlt, ist von einer einheitlichen Beihilfe i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. BGH v. 25.7.2019 – 1 StR 230/19, AO-StB 2020, 290; v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17, wistra 2019, 190 = ZWH 2019, 123).

Wenn ein Unternehmer, der einen Handel mit Scheinrechnungen betreibt (sog. Serviceunternehmen; vgl. hierzu Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Steuerhinterziehung" Rz. 5.1 [September 2019]) anderen Unternehmern Scheinrechnungen ausstellt und die überwiesenen Gelder nach Abzug einer Provision in bar an die Haupttäter zurückzahlt, damit diese ihre Schwarzarbeiter auszahlen, leistet nicht nur Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, sondern zugleich zur Hinterziehung von LSt. Dabei ist konkurrenzrechtlich hinsichtlich eines jeden Monats von jeweils einer Tat auszugehen.

BGH v. 12.1.2022 – 1 StR 436/21

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