Gegen die Höhe des Kinderfreibetrages für den VZ 2017 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ist es nach Auffassung des FG Sachsen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Splittingverfahren für (verwitwete) Alleinerziehende mit Kindern keine Anwendung findet.

Sächs. FG v. 9.11.2020 – 1 K 1869/18, EFG 2021, 463, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 47/20

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