§ 7 Abs. 3 GewStG i.d.F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) steht der Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen. Die in § 36 Abs. 3 S. 1 GewStG angeordnete rückwirkende Geltung dieser Gesetzesänderung ist nach Auffassung des FG Hamburg verfassungsgemäß.

FG Hamburg v. 10.12.2020 – 6 K 306/19, EFG 2021, 564, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 1/21

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