Werden Privatkunden eines Kreditinstituts von diesem zu Weinproben oder Golfturnieren eingeladen, führt dies nicht zwangsweise zu einer Sachzuwendung i.S.d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die eingeladenen Kunden durch die Einladung Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG erzielen. Das ist nicht der Fall, wenn das Kreditinstitut nicht die Aufrechterhaltung der bestehenden Spar- und Festgeldanlagen entlohnen, sondern die Gelegenheit zum Abschluss anders gearteter Verträge schaffen will.

FG Baden-Württemberg v. 19.4.2021 – 10 K 577/21, EFG 2021, 1505, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 10/21

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