Für einen Hafenarbeiter, der i.R.d. Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird, stellt das Hamburger Hafengebiet dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet dar, so dass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Das FG stellte klar, dass auch der Umstand, dass der Hamburger Hafen mit einer Gesamtfläche von 7.200 ha größer ist als das Gebiet vieler Städte, seiner Einordnung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet nicht entgegensteht. Denn eine flächenmäßige Begrenzung des weiträumigen Tätigkeitsgebietes ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wird sie von der Rechtsprechung, der Verwaltung oder in der Literatur vertreten.

FG Nds. v. 3.2.2021 – 4 K 11006/17, EFG 2021, 748, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/21

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