Die Regelung in Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz für Einsätze auf Schiffen oder Luftfahrzeugen ist nach der Auslegung der Norm lex specialis gegenüber der Regelung zu Grenzgängern (Art. 15a DBA-Schweiz). Die Regelung in Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist nämlich so auf die spezifischen Besonderheiten des Luftpersonals zugeschnitten, dass es den besonderen Regelungskontext unterlaufen würde, wenn man eine allgemeinere Regelung, die beim Grenzgängerstatus ansetzt, für gewisse Teile des Luftpersonals heranziehen würde.

FG Hamburg v. 12.4.2021 – 6 K 179/19, EFG 2022, 1028, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 22/21

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