Wird der Beginn einer Rentenzahlung aus einem Anwaltsversorgungswerk auf Antrag des Rentenberechtigten satzungsgemäß über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, ist das Jahr der erstmaligen Zahlungen auch das Jahr des Rentenbeginns i.S.d. § 22 EStG und nicht das Jahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde.

Schl.-Holst. FG v. 2.9.2020 – 2 K 159/19, EFG 2021, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 29/20

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