Im Streitfall wurde ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Rahmen einer Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen zunächst auf eine landwirtschaftliche GbR und sodann aus dem Gesamthandsvermögen der GbR schenkweise in das Sonder-BV eines Gesellschafters übertragen. Dieser errichtete darauf vor Ablauf der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ein selbstgenutztes Wohnhaus. Dies führt – ungeachtet des Entnahmeprivilegs – des § 13 Abs. 5 EStG zur Aufdeckung der stillen Reserven.
FG Baden-Württemberg v. 7.8.2020 – 13 K 378/19, EFG 2020, 1831, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 37/20
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