Verlegt eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, ihren Wohnsitz von einem EU-Mitgliedsstaat in die Schweiz und

  • wird deshalb die für die latenten Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangehörigen geschuldete latente Steuer erhoben,
  • während im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuwächse erfolgt,

verletzt dies den Gleichheitsgrundsatz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).

FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 31.8.2020 – 2 K 835/19, EFG 2021, 20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 35/20

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