Für den "angesetzten Wert" i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 3 EStG ist in Fällen, in denen aus der Entnahme keine steuerlichen Rechtsfolgen gezogen werden, der Buchwert (BW) zum Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich. Der Ansatz des BW – anstelle des nach dem Gesetz zutreffend ermittelten Teilwerts (TW) – im Zeitpunkt der Entnahme als (fiktive) AK ergibt sich nach Auffassung des FG bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 23 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG verweist zwar ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, welcher den Entnahmewert als TW bestimmt. Dies ist auch folgerichtig, weil bei Ansatz des zutreffenden TW im Zeitpunkt der Entnahme des Wirtschaftsgutes aus dem BV die stillen Reserven aufgedeckt werden und der Entnahmegewinn bereits zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterworfen wird. Maßgeblich ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns der "angesetzte" Wert. Dies ist der Entnahmewert, der der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Entnahme des Wirtschaftsgutes aus dem BV erfolgt ist, zugrunde gelegen hat – unabhängig davon, ob sich dieser Wert (wie im Streitfall) als fehlerhaft herausstellt. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass bei einem fehlerhaft zu niedrigen Entnahmewert die bei der Entnahme nicht versteuerten stillen Reserven unversteuert bleiben.

FG Rheinland-Pfalz v. 8.12.2020 – 3 K 1277/20, EFG 2021, 452, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 3/21

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