Eine Zweitwohnungsteuer gehört nicht zu den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Für den anzuerkennenden monatlichen Höchstbetrag sind allein die Bruttokaltmiete zzgl. Betriebskosten für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte angemietete Wohnung zzgl. etwaiger Mietaufwendungen für Kfz-Stellplätze und Kosten für Sondernutzungen Maßstab gewesen.

Der Gesetzgeber hatte nach Ansicht des FG allein die reinen Miet- und Betriebskostenaufwendungen für die Unterkunft im Auge. Der Höchstbetrag sollte die Ermittlung der ortsüblichen Miete für die Ermittlung der Notwendigkeit der Aufwendungen ersetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber gemäß dem Wortlaut in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auch allein die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten – und nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts – auf höchstens 1.000 EUR im Monat begrenzt. Auch aus dem Wort "Unterkunftskosten" ergibt sich, dass nur die unmittelbaren Kosten für die Unterkunft (also die Kaltmiete zzgl. der Betriebskosten) vom Höchstbetrag in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG umfasst sein sollen.

FG München v. 26.11.2021 – 8 K 2143/21, EFG 2022, 322, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 30/21

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