Der Gewinn aus der Einziehung einer unter dem Nennwert von einem Dritten erworbenen Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegt nicht dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, sondern dem progressiven Tarif nach § 32a Abs. 1 EStG. Beachten Sie: Dies gilt unabhängig davon, ob die Einziehung beim Schuldner der Kapitalforderung gewinnwirksame Auswirkungen entfaltet.

FG Baden-Württemberg v. 23.7.2019 – 5 K 873/18, EFG 2020, 1848, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 27/19

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