Ob ein betrieblicher Repräsentationsaufwand – wie im Streitfall bei Beschaffung und Unterhaltung eines Lamborghini durch einen selbständigen Sachverständigen – vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

Im Streitfall entschied das FG, dass die Aufwendungen für einen betrieblich eingesetzten Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG wegen Unangemessenheit zu kürzen sind, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Fahrzeuges für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen Fuhrparks des Unternehmers erkennbar ist, dass dieser ein starkes Interesse an Luxusfahrzeugen hat.

FG München v. 9.3.2021 – 6 K 2915/17, EFG 2021, 1092, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 12/21

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