Personal- und Sachmittelgestellung i.R.d. Chefarztambulanzen: Die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen sind nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Diese Gewinne zählen zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhängen. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zusteht, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.

Krankenhauscafeteria: Die Aufwendungen sind insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst, als sich die GmbH gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet hat.

FG Münster v. 13.1.2021 – 13 K 365/17 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 2/21

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