Erstellung und Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird.

Die klagende GmbH nimmt für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten keinen Steuerberater in Anspruch. Ihre Bilanz und GuV übermittelte die GmbH selbst elektronisch an das FA und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Der Umsatz der GmbH beträgt für dieses Jahr ca. 70.000 EUR, der Gewinn ca. 300 EUR. Für das Folgejahr beantragte die GmbH eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht.

Das FA lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben.

Das FG entschied: Die GmbH habe einen Anspruch darauf, dass das FA auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO). Die GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine GuV. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard. Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die GmbH nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dies gelte

  • sowohl für die Beauftragung eines Steuerberaters
  • als auch für die Anschaffung eines neuen Buchführungsprogramms zzgl. des eigenen Zeitaufwands des GF.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen als Kleinstbetrieb anzusehen sei, der vom Gesetzgeber mit der Härtefallregelung geschützt werden solle. Diese Regelung sei großzügig in dem Sinne auszulegen, dass wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mit wirtschaftlicher Leistbarkeit gleichzusetzen sei.

FG Münster v. 28.1.2021 – 5 K 436/20 AO

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